Nachbarrecht

Nachbarrecht
Ein Grundstückseigentümer hat der Überbau über sein Grundstück wegen der Aufbringung einer Wärmedämmung an der angrenzenden Grundstückswand des Nachbargebäudes zu dulden. Die Veränderung an seinem Gebäude Aufgrund der baulichen Änderung, muss er jedoch nicht dulden.
Der Teilhaber einer gemeinsamen Giebelwand (Nachbarwand), der diese mit einer Wärmedämmung versehen will, kann von dem Anderen Teilhaber nicht die Duldung baulicher Eingriffe in Gebäudeteile verlangen, die nicht der gemeinsamen Verwaltung unterliegen
BGH Urteil vom 14.06.2019 V ZR 144/18